Polizey-Bekanntmachung wider das schnelle Fahren

Da in neuerer Zeit wieder mehrere Unglücksfälle durch schnelles F ahren verursacht worden sind, so findet sich die unterzeichnende Behörde veranlasst, die Verfügung des Mandates vom 28. November 1825 im §. 10 in Erinnerung zu bringen, nach welcher das schnelle Fahren der Wagen, besonders um die Ecken der Gassen, auf das schärfste untersagt ist und die Contravinienten nach dem Grade des Vergehens mit Geld- oder Leibesstrafen belegt werden sollen.
Die Polzey-Officianten haben scharf auf etwaige Contraventionen zu vagilieren und selbige sofort anzuzeigen.

Hamburg, den 19. Oktober 1843

Die Polizey-Behörde